(1) Das Nähere zu den beruflichen Rechten und Pflichten wird von der Kammerversammlung durch Satzung in einer Berufsordnung bestimmt. Stimmberechtigt ist nur, wer die Voraussetzungen des § 59 erfüllt.
(2) Die Berufsordnung kann im Rahmen der Vorschriften dieses Gesetzes näher regeln:
- 1.
die allgemeinen Berufspflichten und die Grundpflichten:
- a)
Gewissenhaftigkeit,
- b)
Wahrung der Unabhängigkeit,
- c)
Verschwiegenheit,
- d)
Sachlichkeit,
- e)
Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen,
- f)
sorgfältiger Umgang mit fremden Vermögenswerten,
- g)
Kanzleipflicht und Pflichten bei der Einrichtung und Unterhaltung von weiteren Kanzleien und Zweigstellen;
- 2.
die besonderen Berufspflichten im Zusammenhang mit der Werbung;
- 3.
die besonderen Berufspflichten im Zusammenhang mit der Versagung der Berufstätigkeit;
- 4.
die besonderen Berufspflichten
- a)
im Zusammenhang mit der Annahme, Wahrnehmung und Beendigung eines Auftrags,
- b)
gegenüber Rechtsuchenden im Rahmen von Beratungs- und Prozeßkostenhilfe,
- c)
bei der Beratung von Rechtsuchenden mit geringem Einkommen,
- d)
bei der Führung der Handakten;
- 5.