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§ 6 Zeit der Handlung - Digitale Gesetze
Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG)
Inhaltsübersicht
Erster Teil Allgemeine Vorschriften
Zweiter Teil Bußgeldverfahren
Dritter Teil Einzelne Ordnungswidrigkeiten
Vierter Teil Schlußvorschriften
Inhaltsverzeichnis
Erster Teil: Allgemeine Vorschriften
Erster Abschnitt: Geltungsbereich
§ 6 Zeit der Handlung
Eine Handlung ist zu der Zeit begangen, zu welcher der Täter tätig geworden ist oder im Falle des Unterlassens hätte tätig werden müssen. Wann der Erfolg eintritt, ist nicht maßgebend.