Sechster Abschnitt Einziehung des Wertes von Taterträgen, Geldbuße gegen juristische Personen und Personenvereinigungen
Siebenter Abschnitt Verjährung
Zweiter Teil Bußgeldverfahren
Dritter Teil Einzelne Ordnungswidrigkeiten
Vierter Teil Schlußvorschriften
§ 6 Zeit der Handlung - Digitale Gesetze
§ 6 Zeit der Handlung
Eine Handlung ist zu der Zeit begangen, zu welcher der Täter tätig geworden ist oder im Falle des Unterlassens hätte tätig werden müssen. Wann der Erfolg eintritt, ist nicht maßgebend.