Sechster Abschnitt Einziehung des Wertes von Taterträgen, Geldbuße gegen juristische Personen und Personenvereinigungen
Siebenter Abschnitt Verjährung
Zweiter Teil Bußgeldverfahren
Dritter Teil Einzelne Ordnungswidrigkeiten
Vierter Teil Schlußvorschriften
§ 3 Keine Ahndung ohne Gesetz
Eine Handlung kann als Ordnungswidrigkeit nur geahndet werden, wenn die Möglichkeit der Ahndung gesetzlich bestimmt war, bevor die Handlung begangen wurde.