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§ 16 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschluss- oder Gesellenprüfung - Digitale Gesetze
[object Object] (OrgBAusbV)
Eingangsformel
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung
Abschnitt 2 Zwischenprüfung
Abschnitt 3 Abschluss- oder Gesellenprüfung
Unterabschnitt 1 Allgemeines
Unterabschnitt 2 Fachrichtung Orgelbau
§ 11 Prüfungsbereiche
§ 12 Prüfungsbereich Entwurf und Fertigung
§ 13 Prüfungsbereich Durchführen von Teilarbeiten
§ 14 Prüfungsbereich Planen und Konstruieren
§ 15 Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
§ 16 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschluss- oder Gesellenprüfung
§ 17 Mündliche Ergänzungsprüfung
Unterabschnitt 3 Fachrichtung Pfeifenbau
Abschnitt 4 Schlussvorschriften
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt 3: Abschluss- oder Gesellenprüfung
Unterabschnitt 2: Fachrichtung Orgelbau
§ 16 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschluss- oder Gesellenprüfung
(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind in der Fachrichtung Orgelbau wie folgt zu gewichten:
1.
Entwurf und Fertigung mit
40 Prozent,
2.
Durchführen von Teilarbeiten mit
20 Prozent,
3.
Planen und Konstruieren mit
30 Prozent sowie
4.
Wirtschafts- und Sozialkunde mit
10 Prozent.
(2) Die Abschluss- oder Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind:
1.
im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,
2.
in mindestens drei Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend“ und
3.
in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“.