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Verordnung über den Besitznachweis für Orden und Ehrenzeichen und den Nachweis von Verwundungen und Beschädigungen (OrdenNachwV)
Eingangsformel
Erster Abschnitt Nachweis der Verleihung von Orden und Ehrenzeichen
Zweiter Abschnitt Nachweis von Verwundungen und Beschädigungen
Dritter Abschnitt Gemeinsame Bestimmungen
§ 21 Einziehung
§ 22 Gebühren
§ 23 Geltung in Berlin
§ 24 Inkrafttreten
Schlußformel
Anlage 1 (zu § 3 Abs. 1) Antrag auf Zustellung eines urkundlichen Besitznachweises
Anlage 2 (zu § 7 Abs. 1)
Anlage 3 (zu § 7 Abs. 3)
Anlage 4
Anlage 5 (zu § 13 Abs. 1)
§ 23 Geltung in Berlin - Digitale Gesetze
Inhaltsverzeichnis
Dritter Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen
§ 23 Geltung in Berlin
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzblatt I S. 1) in Verbindung mit § 18 des Ordensgesetzes auch im Land Berlin.