Erster Abschnitt Nachweis der Verleihung von Orden und Ehrenzeichen
Zweiter Abschnitt Nachweis von Verwundungen und Beschädigungen
Dritter Abschnitt Gemeinsame Bestimmungen
§ 23 Geltung in Berlin
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzblatt I S. 1) in Verbindung mit § 18 des Ordensgesetzes auch im Land Berlin.