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§ 14 Zuständigkeit - Digitale Gesetze
Verordnung über den Besitznachweis für Orden und Ehrenzeichen und den Nachweis von Verwundungen und Beschädigungen (OrdenNachwV)
Eingangsformel
Erster Abschnitt Nachweis der Verleihung von Orden und Ehrenzeichen
Zweiter Abschnitt Nachweis von Verwundungen und Beschädigungen
Dritter Abschnitt Gemeinsame Bestimmungen
Inhaltsverzeichnis
Zweiter Abschnitt: Nachweis von Verwundungen und Beschädigungen
§ 14 Zuständigkeit
Zuständig für die Ausstellung von Berechtigungsausweisen sind die von den Landesregierungen bestimmten Behörden.