§ 70 Ausnahmebewilligungen
Die zuständige Behörde kann im Einzelfall Ausnahmen von den Vorschriften des § 24 Absatz 1 Nummer 8, des § 31 Absatz 3 bis 5, des § 33 Absatz 1 bis 6, des § 34 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1, des § 52 Absatz 1 und 3 Satz 2 und Absatz 5 sowie des § 57 Absatz 1 Satz 3 zulassen, wenn der mit den Vorschriften bezweckte Schutz von Leben oder Gesundheit von Personen sowie von Sachgütern durch neue technische Entwicklungen oder auf eine andere Weise mindestens gleichwertig sichergestellt ist.
Nicht amtlicher Hinweis:
(+++ Kapitel 3 (§§ 68 bis 72): Zur Anwendung vgl. § 69 Abs. 1 +++)