| Die Berichte über Bohrungsarbeiten nach § 49 Absatz 3 umfassen mindestens die folgenden Informationen: | ||
| 1. | Name und Anschrift des Unternehmers von Bohrungsarbeiten, | |
| 2. | Bezeichnung der Plattform und Name und Anschrift ihres Unternehmers, | |
| 3. | eine Beschreibung der Einzelheiten, die das Bohrloch eindeutig kennzeichnen, und etwaiger Verbindungen des Bohrlochs zu Plattformen oder angebundener Infrastruktur, | |
| 4. | eine Zusammenfassung der seit Aufnahme des Betriebs oder seit dem vorigen Bericht durchgeführten Arbeiten, | |
| 5. | Durchmesser und tatsächliche sowie gemessene vertikale Tiefe für | |
| 5.1 | jedes Bohrloch und | |
| 5.2 | jede angebrachte Einfassung, | |
| 6. | Dichte der Bohrflüssigkeit zum Zeitpunkt des Berichts, | |
| 7. | bei Arbeiten an einem bereits bestehenden Bohrloch dessen aktuellen Betriebszustand. | |