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Verordnung über die Arbeitszeit bei Offshore-Tätigkeiten (Offshore-ArbZV)
Eingangsformel
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
Abschnitt 2 Vorschriften für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Offshore-Tätigkeiten durchführen
Abschnitt 3 Vorschriften für Besatzungsmitglieder von Schiffen, von denen aus Offshore-Tätigkeiten durchgeführt werden
§ 11 Anwendung des Seearbeitsgesetzes
§ 12 Arbeitszeit
§ 13 Ruhepausen
§ 14 Ausgleich von Mehrarbeit und für Sonntags- und Feiertagsbeschäftigung
§ 15 Weitere Arbeitsschutzmaßnahmen
Abschnitt 4 Schlussvorschriften
§ 13 Ruhepausen - Digitale Gesetze
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt 3: Vorschriften für Besatzungsmitglieder von Schiffen, von denen aus Offshore-Tätigkeiten durchgeführt werden
§ 13 Ruhepausen
Unbeschadet des § 45 Absatz 2 Satz 2 des Seearbeitsgesetzes muss die Ruhepause bei einer Arbeitszeit von mehr als zehn Stunden mindestens 60 Minuten betragen.