§ 11 Anwendung des Seearbeitsgesetzes - Digitale Gesetze
§ 11 Anwendung des Seearbeitsgesetzes
Für die Beschäftigung von Besatzungsmitgliedern im Sinne des § 1 Nummer 2 sind die Arbeitszeitvorschriften des Seearbeitsgesetzes anzuwenden, soweit im Folgenden nichts anderes geregelt ist.