Loading...
Loading...
Toggle menu
Digitale Gesetze
Digitale Gesetze
Gesetze
Toggle theme
Suche...
Suche...
Strg
K
Suche
§ 3 Anteilsmäßige Befriedigung - Digitale Gesetze
Gesetz zur Sicherung der zivilrechtlichen Ansprüche der Opfer von Straftaten (OASG)
§ 1 Gesetzliches Forderungspfandrecht
§ 2 Mehrere Geschädigte
§ 3 Anteilsmäßige Befriedigung
§ 4 Auskunftspflicht
§ 5 Hinterlegung
§ 6 Ergänzende Bestimmungen
§ 7 Umgehungsverbot
§ 8 Übergangsvorschrift und Inkrafttreten
Inhaltsverzeichnis
§ 3 Anteilsmäßige Befriedigung
Übersteigen die Ansprüche auf Schadensersatz mehrerer Pfandgläubiger die Höhe der Forderung, erhalten sie Befriedigung nur anteilig im Verhältnis ihrer Ansprüche untereinander zur Höhe der Forderung.