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Gesetz zur Sicherung der zivilrechtlichen Ansprüche der Opfer von Straftaten (OASG)
§ 1 Gesetzliches Forderungspfandrecht
§ 2 Mehrere Geschädigte
§ 3 Anteilsmäßige Befriedigung
§ 4 Auskunftspflicht
§ 5 Hinterlegung
§ 6 Ergänzende Bestimmungen
§ 7 Umgehungsverbot
§ 8 Übergangsvorschrift und Inkrafttreten
§ 2 Mehrere Geschädigte - Digitale Gesetze
Inhaltsverzeichnis
§ 2 Mehrere Geschädigte
Pfandrechte, die auf derselben öffentlichen Darstellung beruhen, haben den gleichen Rang. § 432 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist anzuwenden.