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Verordnung über das Notarverzeichnis und die besonderen elektronischen Notarpostfächer (NotVPV)
Eingangsformel
Inhaltsübersicht
Teil 1 Notarverzeichnis
Teil 2 Besonderes elektronisches Notarpostfach
Teil 3 Schlussvorschriften
§ 20 Löschung des Postfachs - Digitale Gesetze
Inhaltsverzeichnis
Teil 2: Besonderes elektronisches Notarpostfach
§ 20 Löschung des Postfachs
Gesperrte besondere elektronische Notarpostfächer werden einschließlich der darin gespeicherten Nachrichten sechs Monate nach dem Ende der amtlichen Tätigkeit gelöscht.