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§ 20 Löschung des Postfachs - Digitale Gesetze
Verordnung über das Notarverzeichnis und die besonderen elektronischen Notarpostfächer (NotVPV)
Eingangsformel
Inhaltsübersicht
Teil 1 Notarverzeichnis
Teil 2 Besonderes elektronisches Notarpostfach
§ 12 Besonderes elektronisches Notarpostfach
§ 13 Führung der Postfächer
§ 14 Einrichtung und Aktivierung eines Postfachs
§ 15 Weitere Zugangsberechtigungen zum Postfach
§ 16 Zugang zum Postfach
§ 17 Automatisches Löschen von Nachrichten
§ 18 Sperrung des Postfachs
§ 19 Vorläufige Amtsenthebung
§ 20 Löschung des Postfachs
Teil 3 Schlussvorschriften
Inhaltsverzeichnis
Teil 2: Besonderes elektronisches Notarpostfach
§ 20 Löschung des Postfachs
Gesperrte besondere elektronische Notarpostfächer werden einschließlich der darin gespeicherten Nachrichten sechs Monate nach dem Ende der amtlichen Tätigkeit gelöscht.