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§ 17 Automatisches Löschen von Nachrichten - Digitale Gesetze
Verordnung über das Notarverzeichnis und die besonderen elektronischen Notarpostfächer (NotVPV)
Eingangsformel
Inhaltsübersicht
Teil 1 Notarverzeichnis
Teil 2 Besonderes elektronisches Notarpostfach
§ 12 Besonderes elektronisches Notarpostfach
§ 13 Führung der Postfächer
§ 14 Einrichtung und Aktivierung eines Postfachs
§ 15 Weitere Zugangsberechtigungen zum Postfach
§ 16 Zugang zum Postfach
§ 17 Automatisches Löschen von Nachrichten
§ 18 Sperrung des Postfachs
§ 19 Vorläufige Amtsenthebung
§ 20 Löschung des Postfachs
Teil 3 Schlussvorschriften
Inhaltsverzeichnis
Teil 2: Besonderes elektronisches Notarpostfach
§ 17 Automatisches Löschen von Nachrichten
Nachrichten dürfen frühestens 120 Tage nach ihrem Eingang automatisch gelöscht werden.