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§ 17 Automatisches Löschen von Nachrichten - Digitale Gesetze
Verordnung über das Notarverzeichnis und die besonderen elektronischen Notarpostfächer (NotVPV)
Eingangsformel
Inhaltsübersicht
Teil 1 Notarverzeichnis
Teil 2 Besonderes elektronisches Notarpostfach
Teil 3 Schlussvorschriften
Inhaltsverzeichnis
Teil 2: Besonderes elektronisches Notarpostfach
§ 17 Automatisches Löschen von Nachrichten
Nachrichten dürfen frühestens 120 Tage nach ihrem Eingang automatisch gelöscht werden.