Abschnitt 1 Ausbildung und allgemeine Prüfungsbestimmungen
Abschnitt 2 Bestimmungen für die staatliche Prüfung
Abschnitt 3 Prüfungsbestimmungen für die staatliche Ergänzungsprüfung
Abschnitt 4 Anpassungsmaßnahmen
Abschnitt 5 Erlaubniserteilung
Abschnitt 6 Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 14 Prüfungsunterlagen
Auf Antrag ist dem Prüfling nach Abschluss der Prüfung Einsicht in seine Prüfungsunterlagen zu gewähren. Schriftliche Aufsichtsarbeiten sind drei, Anträge auf Zulassung zur Prüfung und Prüfungsniederschriften zehn Jahre aufzubewahren.