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§ 11 Angaben zur Amtsperson - Digitale Gesetze
Verordnung über die Führung notarieller Akten und Verzeichnisse (NotAktVV)
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen
Abschnitt 2 Urkundenverzeichnis
§ 7 Urkundenverzeichnis
§ 8 Führung des Urkundenverzeichnisses
§ 9 Angaben im Urkundenverzeichnis
§ 10 Ortsangabe
§ 11 Angaben zur Amtsperson
§ 12 Angabe der Beteiligten
§ 13 Angabe des Geschäftsgegenstands
§ 14 Angabe der Urkundenart
§ 15 Angaben zu Ausfertigungen
§ 16 Weitere Angaben bei Verfügungen von Todes wegen
§ 17 Sonstige Angaben
§ 18 Zeitpunkt der Eintragungen
§ 19 Export der Eintragungen
§ 20 Persönliche Bestätigung
Abschnitt 3 Verwahrungsverzeichnis
Abschnitt 4 Urkundensammlung, Erbvertragssammlung
Abschnitt 5 Elektronische Urkundensammlung, Sondersammlung
Abschnitt 6 Nebenakten
Abschnitt 7 Sammelakte für Wechsel- und Scheckproteste
Abschnitt 8 Generalakte
Abschnitt 9 Sonstige Aufzeichnungen
Abschnitt 10 Aufbewahrungsfristen
Abschnitt 11 Elektronisches Urkundenarchiv und Elektronischer Notariatsaktenspeicher
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt 2: Urkundenverzeichnis
§ 11 Angaben zur Amtsperson
Zur Amtsperson sind anzugeben
1.
der Familienname,
2.
der Vorname oder die Vornamen, soweit diese im Rahmen der amtlichen Tätigkeit üblicherweise verwendet werden, und
3.
die Amtsbezeichnung.