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Verordnung zur Durchführung des Gesetzes nach Artikel 29 Abs. 6 des Grundgesetzes (NeuGlV)
Inhaltsübersicht
Eingangsformel
Erster Abschnitt Volksentscheid
Zweiter Abschnitt Volksbegehren
Erster Unterabschnitt Zulassungsverfahren
Zweiter Unterabschnitt Eintragungsorgane
Dritter Unterabschnitt Vorbereitung des Volksbegehrens
1. Eintragungsbezirke
2. Eintragungsberechtigung, Eintragungsscheine
3. Eintragungsblätter, Eintragungsräume, Bekanntmachung
§ 68 Eintragungsblätter
§ 69 Eintragungsräume
§ 70 Bekanntmachung zum Volksbegehren
Vierter Unterabschnitt Eintragungshandlung
Fünfter Unterabschnitt Ermittlung und Feststellung der Eintragungsergebnisse
Dritter Abschnitt Volksbefragung
Vierter Abschnitt Schlußbestimmungen
§ 68 Eintragungsblätter - Digitale Gesetze
Inhaltsverzeichnis
Zweiter Abschnitt: Volksbegehren
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3.: Eintragungsblätter, Eintragungsräume, Bekanntmachung
§ 68 Eintragungsblätter
Die Eintragungsblätter werden amtlich hergestellt und durch den Kreiseintragungsleiter den Gemeinden in der erforderlichen Anzahl zugewiesen.