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Verordnung zur Durchführung des Gesetzes nach Artikel 29 Abs. 6 des Grundgesetzes (NeuGlV)
Inhaltsübersicht
Eingangsformel
Erster Abschnitt Volksentscheid
Zweiter Abschnitt Volksbegehren
Dritter Abschnitt Volksbefragung
Vierter Abschnitt Schlußbestimmungen
§ 68 Eintragungsblätter - Digitale Gesetze
Inhaltsverzeichnis
Zweiter Abschnitt: Volksbegehren
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3.: Eintragungsblätter, Eintragungsräume, Bekanntmachung
§ 68 Eintragungsblätter
Die Eintragungsblätter werden amtlich hergestellt und durch den Kreiseintragungsleiter den Gemeinden in der erforderlichen Anzahl zugewiesen.