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§ 26 Ermittlung und Feststellung des Abstimmungsergebnisses im Stimmbezirk - Digitale Gesetze
Verordnung zur Durchführung des Gesetzes nach Artikel 29 Abs. 6 des Grundgesetzes (NeuGlV)
Inhaltsübersicht
Eingangsformel
Erster Abschnitt Volksentscheid
Erster Unterabschnitt Abstimmungsorgane
Zweiter Unterabschnitt Vorbereitung des Volksentscheids
Dritter Unterabschnitt Abstimmungshandlung
Vierter Unterabschnitt Ermittlung und Feststellung der Abstimmungsergebnisse
§ 25 Ermittlung der zum Bundestag Wahlberechtigten
§ 26 Ermittlung und Feststellung des Abstimmungsergebnisses im Stimmbezirk
§ 27 Zählung der Abstimmenden
§ 28 Zählung der Stimmen
§ 29 Bekanntgabe des Abstimmungsergebnisses
§ 30 Schnellmeldungen, vorläufige Abstimmungsergebnisse
§ 31 Abstimmungsniederschrift
§ 32 Übergabe und Verwahrung der Abstimmungsunterlagen
§ 33 Behandlung der rechtzeitig eingegangenen Stimmbriefe
§ 34 Vorbereitung der Ermittlung und Feststellung des Briefabstimmungsergebnisses
§ 35 Behandlung der verspätet eingegangenen Stimmbriefe
§ 36 Zulassung der Stimmbriefe
§ 37 Ermittlung und Feststellung des Briefabstimmungsergebnisses in den Kreisen und kreisfreien Städten
§ 38 Ermittlung und Feststellung des Briefabstimmungsergebnisses bei weniger als 50 rechtzeitig eingegangenen Stimmbriefen
§ 39 Nachträgliche Ermittlung und Feststellung des Briefabstimmungsergebnisses
§ 40 Ermittlung und Feststellung des Abstimmungsergebnisses in den Kreisen und kreisfreien Städten
§ 41 Ermittlung und Feststellung des Abstimmungsergebnisses im Land
§ 42 Abschließende Ermittlung und Feststellung des Abstimmungsergebnisses
§ 43 Niederschriften der Abstimmungsausschüsse
§ 44 Bekanntgabe der endgültigen Abstimmungsergebnisse
§ 45 Überprüfung der Abstimmung durch die Landesabstimmungsleiter und den Gesamtabstimmungsleiter
Zweiter Abschnitt Volksbegehren
Dritter Abschnitt Volksbefragung
Vierter Abschnitt Schlußbestimmungen
Inhaltsverzeichnis
Erster Abschnitt: Volksentscheid
Vierter Unterabschnitt: Ermittlung und Feststellung der Abstimmungsergebnisse
§ 26 Ermittlung und Feststellung des Abstimmungsergebnisses im Stimmbezirk
Im Anschluß an die Abstimmungshandlung ermittelt der Abstimmungsvorstand unverzüglich das Abstimmungsergebnis im Stimmbezirk und stellt fest
1.
die Zahl der Stimmberechtigten,
2.
die Zahl der Abstimmenden,
3.
die Zahl der gültigen Stimmen,
4.
die Zahl der ungültigen Stimmen,
5.
die Zahl der für das Bestehenbleiben der betroffenen Länder wie bisher abgegebenen gültigen Stimmen und
6.
die Zahl der für die Bildung des neuen oder neu umgrenzten Landes abgegebenen gültigen Stimmen.