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§ 26 Ermittlung und Feststellung des Abstimmungsergebnisses im Stimmbezirk - Digitale Gesetze
Verordnung zur Durchführung des Gesetzes nach Artikel 29 Abs. 6 des Grundgesetzes (NeuGlV)
Inhaltsübersicht
Eingangsformel
Erster Abschnitt Volksentscheid
Zweiter Abschnitt Volksbegehren
Dritter Abschnitt Volksbefragung
Vierter Abschnitt Schlußbestimmungen
Inhaltsverzeichnis
Erster Abschnitt: Volksentscheid
Vierter Unterabschnitt: Ermittlung und Feststellung der Abstimmungsergebnisse
§ 26 Ermittlung und Feststellung des Abstimmungsergebnisses im Stimmbezirk
Im Anschluß an die Abstimmungshandlung ermittelt der Abstimmungsvorstand unverzüglich das Abstimmungsergebnis im Stimmbezirk und stellt fest
1.
die Zahl der Stimmberechtigten,
2.
die Zahl der Abstimmenden,
3.
die Zahl der gültigen Stimmen,
4.
die Zahl der ungültigen Stimmen,
5.
die Zahl der für das Bestehenbleiben der betroffenen Länder wie bisher abgegebenen gültigen Stimmen und
6.
die Zahl der für die Bildung des neuen oder neu umgrenzten Landes abgegebenen gültigen Stimmen.