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Verordnung zur Durchführung des Gesetzes nach Artikel 29 Abs. 6 des Grundgesetzes (NeuGlV)
Inhaltsübersicht
Eingangsformel
Erster Abschnitt Volksentscheid
Erster Unterabschnitt Abstimmungsorgane
Zweiter Unterabschnitt Vorbereitung des Volksentscheids
Dritter Unterabschnitt Abstimmungshandlung
§ 22 Ausstattung des Abstimmungsvorstands
§ 23 Anwendbarkeit der Bundeswahlordnung
§ 24 Briefabstimmung
Vierter Unterabschnitt Ermittlung und Feststellung der Abstimmungsergebnisse
Zweiter Abschnitt Volksbegehren
Dritter Abschnitt Volksbefragung
Vierter Abschnitt Schlußbestimmungen
§ 23 Anwendbarkeit der Bundeswahlordnung - Digitale Gesetze
Inhaltsverzeichnis
Erster Abschnitt: Volksentscheid
Dritter Unterabschnitt: Abstimmungshandlung
§ 23 Anwendbarkeit der Bundeswahlordnung
Auf die Abstimmungshandlung sind die Vorschriften der Bundeswahlordnung über die Wahlhandlung entsprechend anzuwenden.