Teil 2 Nachweisführung über die Entsorgung von Abfällen
Teil 3 Registerführung über die Entsorgung von Abfällen
Teil 4 Gemeinsame Bestimmungen
Teil 5 Schlussbestimmungen
§ 16 Kleinmengen - Digitale Gesetze
§ 16 Kleinmengen
Den Nachweis über die ordnungsgemäße Entsorgung von Kleinmengen gefährlicher Abfälle im Sinne des § 2 Abs. 2 hat der Abfallerzeuger und der Abfallentsorger durch die Führung eines Übernahmescheins entsprechend den Bestimmungen des § 12 zu führen.