Teil 2 Nachweisführung über die Entsorgung von Abfällen
Teil 3 Registerführung über die Entsorgung von Abfällen
Teil 4 Gemeinsame Bestimmungen
Teil 5 Schlussbestimmungen
§ 15 Verwertung außerhalb einer Entsorgungsanlage
Wird eine Verwertung außerhalb einer Entsorgungsanlage durchgeführt, so sind in entsprechender Anwendung der Bestimmungen der Abschnitte 1 und 2 sowie dieses Abschnitts
1.
die Pflichten des Abfallentsorgers durch denjenigen zu erfüllen, der die Verwertung durchführt,
2.
die Aufgaben der für die Entsorgungsanlage zuständigen Behörde von der nach Landesrecht zuständigen Behörde wahrzunehmen.