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Verordnung über den Mutterschutz für Beamtinnen des Bundes und die Elternzeit für Beamtinnen und Beamte des Bundes (MuSchEltZV)
Abschnitt 1 Mutterschutz
Abschnitt 2 Elternzeit
Abschnitt 3 Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 11 Übergangsvorschrift - Digitale Gesetze
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt 3: Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 11 Übergangsvorschrift
Auf die vor dem 14. Februar 2009 geborenen Kinder oder auf die vor diesem Zeitpunkt mit dem Ziel der Adoption aufgenommenen Kinder ist § 1 Absatz 2 Satz 2 und 3 der Elternzeitverordnung in der bis zum 13. Februar 2009 geltenden Fassung anzuwenden.