§ 10 Sonderregelung für Richterinnen und Richter im Bundesdienst - Digitale Gesetze
Abschnitt 1 Mutterschutz
Abschnitt 2 Elternzeit
Abschnitt 3 Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 10 Sonderregelung für Richterinnen und Richter im Bundesdienst
Während der Elternzeit ist eine Teilzeitbeschäftigung als Richterin oder Richter von mindestens der Hälfte bis zu drei Vierteln des regelmäßigen Dienstes zulässig.