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§ 8 Erholungsurlaub - Digitale Gesetze
Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren technischen Dienst in der Bundeswehrverwaltung – Fachrichtung Wehrtechnik – (MtDBwVVDV)
Inhaltsübersicht
Teil 1 Allgemeine Vorschriften
§ 1 Vorbereitungsdienst
§ 2 Dauer des Vorbereitungsdienstes
§ 3 Ziel des Vorbereitungsdienstes
§ 4 Wehrtechnische Fachgebiete
§ 5 Bestandteile des Vorbereitungsdienstes
§ 6 Bewertung im Vorbereitungsdienst
§ 7 Nachteilsausgleich
§ 8 Erholungsurlaub
Teil 2 Auswahlverfahren und Einstellung
Teil 3 Ausbildung
Teil 4 Laufbahnprüfung
Teil 5 Schlussvorschrift
Inhaltsverzeichnis
Teil 1: Allgemeine Vorschriften
§ 8 Erholungsurlaub
Erholungsurlaub soll nur während der berufspraktischen Ausbildung gewährt werden.