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Gesetz über die Berufe in der medizinischen Technologie (MTBG)
Inhaltsübersicht
Teil 1 Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung
Teil 2 Vorbehaltene Tätigkeiten
Teil 3 Ausbildung und Ausbildungsverhältnis
Teil 4 Anerkennung von Berufsqualifikationen
Teil 5 Erbringen von Dienstleistungen
Teil 6 Zuständigkeiten und Aufgaben der Behörden
Teil 7 Verordnungsermächtigung
Teil 8 Bußgeldvorschriften
Teil 9 Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 20 Praxisanleitung - Digitale Gesetze
Inhaltsverzeichnis
Teil 3: Ausbildung und Ausbildungsverhältnis
Abschnitt 3: Ausbildung
§ 20 Praxisanleitung
Die praxisanleitende Person führt die Auszubildenden an die praktischen und berufsspezifischen Tätigkeiten in der medizinischen Technologie heran und begleitet den Lernprozess während der praktischen Ausbildung.