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§ 20 Praxisanleitung - Digitale Gesetze
Gesetz über die Berufe in der medizinischen Technologie (MTBG)
Inhaltsübersicht
Teil 1 Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung
Teil 2 Vorbehaltene Tätigkeiten
Teil 3 Ausbildung und Ausbildungsverhältnis
Abschnitt 1 Allgemeines
Abschnitt 2 Ziele der Ausbildung
Abschnitt 3 Ausbildung
§ 13 Dauer und Struktur der Ausbildung
§ 14 Voraussetzungen für den Zugang zur Ausbildung
§ 15 Anrechnung gleichwertiger Ausbildungen
§ 16 Anrechnung von Fehlzeiten
§ 17 Verlängerung der Ausbildungsdauer
§ 18 Mindestanforderungen an Schulen
§ 19 Praktische Ausbildung
§ 20 Praxisanleitung
§ 21 Träger der praktischen Ausbildung
§ 22 Aufgaben und Gesamtverantwortung der Schule
§ 23 Praxisbegleitung
§ 24 Schulinternes Curriculum und Ausbildungsplan
§ 25 Staatliche Prüfung
Abschnitt 4 Ausbildungsverhältnis
Teil 4 Anerkennung von Berufsqualifikationen
Teil 5 Erbringen von Dienstleistungen
Teil 6 Zuständigkeiten und Aufgaben der Behörden
Teil 7 Verordnungsermächtigung
Teil 8 Bußgeldvorschriften
Teil 9 Übergangs- und Schlussvorschriften
Inhaltsverzeichnis
Teil 3: Ausbildung und Ausbildungsverhältnis
Abschnitt 3: Ausbildung
§ 20 Praxisanleitung
Die praxisanleitende Person führt die Auszubildenden an die praktischen und berufsspezifischen Tätigkeiten in der medizinischen Technologie heran und begleitet den Lernprozess während der praktischen Ausbildung.