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§ 3 Vorbehalt des Selbsteintritts - Digitale Gesetze
Anordnung zur Übertragung der Entscheidung über Widersprüche in Beihilfeangelegenheiten und zur Vertretung des Dienstherrn bei Klagen in Beihilfeangelegenheiten bei der Museumsstiftung Post und Telekommunikation (MSPTBeihilfeAnO)
Eingangsformel
§ 1 Entscheidung über Widersprüche in Beihilfeangelegenheiten
§ 2 Vertretung des Dienstherrn bei Klagen in Beihilfeangelegenheiten
§ 3 Vorbehalt des Selbsteintritts
§ 4 Inkrafttreten
Inhaltsverzeichnis
§ 3 Vorbehalt des Selbsteintritts
Das Kuratorium behält sich vor, die Aufgaben und Befugnisse nach § 126 Absatz 3 und § 127 des Bundesbeamtengesetzes im Einzelfall selbst auszuüben.