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§ 1 Entscheidung über Widersprüche in Beihilfeangelegenheiten - Digitale Gesetze
Anordnung zur Übertragung der Entscheidung über Widersprüche in Beihilfeangelegenheiten und zur Vertretung des Dienstherrn bei Klagen in Beihilfeangelegenheiten bei der Museumsstiftung Post und Telekommunikation (MSPTBeihilfeAnO)
Eingangsformel
§ 1 Entscheidung über Widersprüche in Beihilfeangelegenheiten
§ 2 Vertretung des Dienstherrn bei Klagen in Beihilfeangelegenheiten
§ 3 Vorbehalt des Selbsteintritts
§ 4 Inkrafttreten
Inhaltsverzeichnis
§ 1 Entscheidung über Widersprüche in Beihilfeangelegenheiten
In Angelegenheiten der Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen
(§ 80 Bundesbeamtengesetz) wird
die Entscheidung über Widersprüche auf die Postbeamtenkrankenkasse übertragen.