Abschnitt 2 Zulässiger Datenaustausch: Pflichten der übrigen an der Datenkommunikation Beteiligten
Abschnitt 3 Besondere Fallgruppen
Kapitel 4 Verordnungsermächtigung; Festlegungen der Bundesnetzagentur
Teil 4 Besondere Aufgaben der Regulierungsbehörden
§ 65 Weitere Datenübermittlung
Unbeschadet des Artikels 6 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/679 ist eine Datenübermittlung über die §§ 60 bis 64 hinaus nur zulässig, soweit keine personenbezogenen Daten übermittelt werden.