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§ 64 Löschung von übermittelten Netzzustandsdaten - Digitale Gesetze
[object Object] (MsbG)
Inhaltsübersicht
Teil 1 Allgemeine Bestimmungen
Teil 2 Messstellenbetrieb
Teil 3 Regelungen zur Datenkommunikation in intelligenten Energienetzen
Teil 4 Besondere Aufgaben der Regulierungsbehörden
Inhaltsverzeichnis
Teil 3: Regelungen zur Datenkommunikation in intelligenten Energienetzen
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Abschnitt 1: Pflichten des Messstellenbetreibers
§ 64 Löschung von übermittelten Netzzustandsdaten
Messstellenbetreiber haben personenbezogene Netzzustandsdaten nach erfolgreicher Übermittlung unverzüglich zu löschen.