§ 9c Außergewöhnliche Maßnahmen zur Marktstützung auf Antrag mit finanzieller Beteiligung
(1) Das Bundesministerium kann bei den zuständigen Stellen der Europäischen Union außergewöhnliche Maßnahmen zur Marktstützung mit finanzieller Beteiligung des Bundes, der Länder oder der Erzeuger, die in Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 vorgesehen sind, beantragen, soweit für diese außergewöhnliche Maßnahme
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die Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen zur finanziellen Beteiligung durch den Bund vorliegt oder
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sichergestellt ist, dass die finanzielle Beteiligung durch die für die Durchführung zuständigen Länder aufgebracht wird, oder
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die finanzielle Beteiligung, auch zusammen mit einer finanziellen Beteiligung nach Nummer 1 oder 2, durch Beiträge der Erzeuger nach Maßgabe des Absatzes 3 aufgebracht wird.
Ein Antrag darf im Falle der finanziellen Beteiligung von Ländern nur im Benehmen mit diesen Ländern gestellt werden. Ein Anspruch, dass ein Antrag nach Satz 1 gestellt wird, besteht nicht.
(2) Die Durchführung einer außergewöhnlichen Maßnahme im Sinne des Absatzes 1 bestimmt sich nach § 9b, soweit sich nichts Abweichendes nach Absatz 3 oder auf Grund des Absatzes 3 ergibt.
(3) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Vorschriften zu erlassen über die Voraussetzungen und das Verfahren
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bei der Leistung freiwilliger Beiträge von Erzeugern zur finanziellen Beteiligung bei außergewöhnlichen Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 (Beiträge) und
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bei der Erstattung nicht verausgabter Beiträge.
In Rechtsverordnungen nach Satz 1 können insbesondere
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die außergewöhnlichen Maßnahmen, bei denen Beiträge in Betracht kommen,
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nähere Anforderungen an einen Erzeuger,
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nähere Anforderungen an einen Verband, der die Interessen von Erzeugern vertritt, unabhängig davon, ob dies eine Agrarorganisation ist, (Erzeugerverband) und Beiträge für diese leisten kann,