§ 9b Außergewöhnliche Maßnahmen zur Marktstützung
(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, soweit dies im Rahmen von Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union über
- 1.
Maßnahmen gegen drohende oder eingetretene Störungen bestimmter Märkte, die durch erhebliche Preissteigerungen oder Preisrückgänge auf dem Binnenmarkt oder Märkten in Drittländern oder andere Ereignisse oder Umstände hervorgerufen worden sind, oder
- 2.
Maßnahmen zur Stützung bestimmter Märkte auf Grund von Marktstörungen,
- a)
die sich aus der Anwendung von Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung von Tierseuchen ergeben können,
- b)
die auf einen Vertrauensverlust der Verbraucher infolge von Risiken für die menschliche, tierische oder pflanzliche Gesundheit durch Lebensmittel oder landwirtschaftliche Erzeugnisse und infolge von Krankheiten oder von Tier- und Pflanzenseuchen zurückzuführen sind, oder
- c)
auf Grund einer sehr schnellen Verschlechterung der Erzeugungs- und Marktbedingungen
(außergewöhnliche Maßnahmen) erforderlich ist, Vorschriften zu erlassen über das Verfahren sowie über Voraussetzungen, Umfang und Höhe von Vergünstigungen bei den außergewöhnlichen Maßnahmen, soweit die Vergünstigungen nach den Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 bestimmt, bestimmbar oder begrenzt sind.
(2) Rechtsverordnungen auf Grund der Ermächtigungen der §§ 6, 6a, 7, 8, 9, 9a und 12 können auch zur Durchführung außergewöhnlicher Maßnahmen erlassen werden. Vergünstigungen bei außergewöhnlichen Maßnahmen können, auch in Verbindung mit den §§ 6, 6a, 7, 8, 9, 9a und 12, miteinander verknüpft werden, wenn Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 dies vorsehen.
(3) In Rechtsverordnungen nach Absatz 1 oder in Rechtsverordnungen auf Grund der in Absatz 2 bezeichneten Ermächtigungen kann, soweit dies in Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 vorgesehen ist, bestimmt werden, dass Agrarorganisationen außergewöhnliche Maßnahmen ganz oder teilweise durchführen oder an der Durchführung mitwirken.
(4) Soweit es Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 den Mitgliedstaaten überlassen, außergewöhnliche Maßnahmen ganz oder teilweise anzuwenden oder bei der Anwendung die in Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 enthaltenen Entscheidungsrechte auszuüben, kann in Rechtsverordnungen nach Absatz 1 oder auf Grund der in Absatz 2 bezeichneten Ermächtigungen, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 3, die ganze oder teilweise Anwendung oder Ausübung von Entscheidungsrechten nach Maßgabe des Satzes 2 vorgesehen werden. Die Anwendung und Ausübung von Entscheidungsrechten dürfen nur erfolgen, soweit dies