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§ 3 Marktordnungsstelle - Digitale Gesetze
Gesetz zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen (MOG)
Abschnitt 1 Begriffsbestimmungen
Abschnitt 2 Vergünstigungen, Interventionen, Abgaben
Abschnitt 3 Ein- und Ausfuhr
Abschnitt 4 (weggefallen)
Abschnitt 5 Allgemeine Vorschriften
Abschnitt 6 Datenschutz
Abschnitt 7 Straf- und Bußgeldvorschriften
Abschnitt 8 Erweiterung der Gemeinschaft
Abschnitt 9 Schlussvorschriften
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt 1: Begriffsbestimmungen
§ 3 Marktordnungsstelle
Marktordnungsstelle im Sinne dieses Gesetzes ist die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt).
Nicht amtlicher Hinweis:
(+++ Abschn. 1 (§§ 1 bis 5): Zur Anwendung vgl. § 2 Nr. 1 LwErzgSchulproG +++)