Marktordnungswaren im Sinne dieses Gesetzes sind die Erzeugnisse, die den gemeinsamen Marktorganisationen unterliegen, sowie die Erzeugnisse, für die in Ergänzung oder zur Sicherung einer gemeinsamen Marktorganisation Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 getroffen sind.
Nicht amtlicher Hinweis:
(+++ Abschn. 1 (§§ 1 bis 5): Zur Anwendung vgl. § 2 Nr. 1 LwErzgSchulproG +++)