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§ 8 Berichtsheft - Digitale Gesetze
Verordnung über die Berufsausbildung zum Modisten/zur Modistin (ModistAusbV)
Eingangsformel
§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
§ 2 Ausbildungsdauer
§ 3 Zielsetzung der Berufsausbildung
§ 4 Berufsfeldbreite Grundbildung
§ 5 Ausbildungsberufsbild
§ 6 Ausbildungsrahmenplan
§ 7 Ausbildungsplan
§ 8 Berichtsheft
§ 9 Zwischenprüfung
§ 10 Gesellenprüfung/Abschlussprüfung
§ 11 Übergangsregelung
§ 12 Inkrafttreten
Anlage (zu § 6) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Modisten/zur Modistin
Inhaltsverzeichnis
§ 8 Berichtsheft
Die Auszubildenden haben ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.