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§ 5 Ausbildungsberufsbild - Digitale Gesetze
Verordnung über die Berufsausbildung zum Modisten/zur Modistin (ModistAusbV)
Eingangsformel
§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
§ 2 Ausbildungsdauer
§ 3 Zielsetzung der Berufsausbildung
§ 4 Berufsfeldbreite Grundbildung
§ 5 Ausbildungsberufsbild
§ 6 Ausbildungsrahmenplan
§ 7 Ausbildungsplan
§ 8 Berichtsheft
§ 9 Zwischenprüfung
§ 10 Gesellenprüfung/Abschlussprüfung
§ 11 Übergangsregelung
§ 12 Inkrafttreten
Anlage (zu § 6) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Modisten/zur Modistin
Inhaltsverzeichnis
§ 5 Ausbildungsberufsbild
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
4.
Umweltschutz,
5.
Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen,
6.
Umgang mit Informations- und Kommunikationstechniken,
7.
Umgang mit Kunden,
8.
Handhaben und Warten von Arbeitsgeräten, Werkzeugen und Maschinen,
9.
Entwickeln und Gestalten von Modellentwürfen,
10.
Herstellen von Filz- und Strohhüten,
11.
Herstellen von Kopfbedeckungen aus anderen Materialien,
12.
Ausgestalten von Kopfbedeckungen,
13.
Herstellen von Unterformen,
14.
Kopieren von Kopfbedeckungen,
15.
Aufarbeiten und Ändern von Kopfbedeckungen,
16.
Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen.