§ 4 Ausbildungsrahmenplan/Ausbildungsberufsbild
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
(2) Die Berufsausbildung gliedert sich wie folgt:
Abschnitt A Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:
- 1.
Erstellen von Fertigungsunterlagen,
- 2.
Be- und Verarbeiten von Werk- und Hilfsstoffen,
- 3.
Festlegen von Fertigungsverfahren,
- 4.
Einrichten, Bedienen und Instandhalten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und technischen Einrichtungen,
- 5.
Anwenden von computergestützten Fertigungsverfahren,
- 6.
Herstellen von Modellen, Formen oder Modelleinrichtungen,
- 7.
Herstellen von Mustern, Prototypen oder Fertigungseinrichtungen,
- 8.
Ändern und Instandsetzen von Modellen, Modelleinrichtungen oder Fertigungseinrichtungen,
- 9.
Anwenden von Antriebs- und Steuerungstechnik,
- 10.
Anwenden von Prüfverfahren;
Abschnitt B Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Gießerei:
- 1.
Planen und Konstruieren von Produkten des Gießereimodellbaus,
- 2.
Planen der Fertigung,
- 3.
Herstellen von Gießereimodelleinrichtungen oder Dauerformen,
- 4.
Prüfen von Modelleinrichtungen oder Dauerformen;
Abschnitt C Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Karosserie und Produktion: