§ 10 Teil 2 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung in der Fachrichtung Karosserie und Produktion
(1) Teil 2 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Teil 2 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen
- 1.
Arbeitsauftrag II,
- 2.
Planung und Konstruktion,
- 3.
Fertigung sowie
- 4.
Wirtschafts- und Sozialkunde.
(3) Für den Prüfungsbereich Arbeitsauftrag II bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er
- a)
Art und Umfang von Aufträgen erfassen,
- b)
Produkte des Karosserie- oder Produktionsmodellbaus planen und konstruieren,
- c)
Fertigungsverfahren auswählen und Fertigungsschritte unter Beachtung wirtschaftlicher, technischer, organisatorischer und zeitlicher Vorgaben festlegen,
- d)
Karosserie- oder Produktionsmodelle herstellen,
- e)
Karosserie- oder Produktionsmodelle prüfen,
- f)
Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung und zur Qualitätssicherung berücksichtigen sowie
- g)
die relevanten fachlichen Hintergründe aufzeigen
kann;
- 2.
dem Prüfungsbereich ist folgende Tätigkeit zugrunde zu legen:
Herstellen eines Karosserie- oder eines Produktionsmodells;
- 3.