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§ 9 Erholungsurlaub - Digitale Gesetze
Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren nichttechnischen Zolldienst des Bundes (MntZollDVDV)
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 Allgemeines
Abschnitt 2 Auswahlverfahren und Einstellung
Abschnitt 3 Ausbildungsordnung
Abschnitt 4 Prüfungen
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt 1: Allgemeines
§ 9 Erholungsurlaub
Erholungsurlaub wird in der Regel während der berufspraktischen Ausbildung gewährt und auf den Vorbereitungsdienst angerechnet.