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§ 3 Dauer der Ausbildung - Digitale Gesetze
Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren nichttechnischen Zolldienst des Bundes (MntZollDVDV)
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 Allgemeines
§ 1 Vorbereitungsdienst
§ 1a Allgemeine Voraussetzung für die Zulässigkeit von Abweichungen aus Anlass der COVID-19-Pandemie
§ 2 Ziele der Ausbildung
§ 3 Dauer der Ausbildung
§ 4 Einstellungsbehörden, Ausbildungsbehörden, Dienstaufsicht
§ 5 Nachteilsausgleich im Auswahlverfahren, bei Leistungstests und Prüfungen
§ 6 Bewertung der Leistungen
§ 7 Fernbleiben und Rücktritt von Leistungstests und Prüfungen
§ 8 Täuschung und Ordnungsverstoß
§ 9 Erholungsurlaub
Abschnitt 2 Auswahlverfahren und Einstellung
Abschnitt 3 Ausbildungsordnung
Abschnitt 4 Prüfungen
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt 1: Allgemeines
§ 3 Dauer der Ausbildung
Der Vorbereitungsdienst dauert in der Regel zwei Jahre. Über eine Verkürzung oder Verlängerung des Vorbereitungsdienstes entscheiden die Einstellungsbehörden im Benehmen mit den Ausbildungsbehörden und der Generalzolldirektion.