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Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren nichttechnischen Zolldienst des Bundes (MntZollDVDV)
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 Allgemeines
Abschnitt 2 Auswahlverfahren und Einstellung
Abschnitt 3 Ausbildungsordnung
Abschnitt 4 Prüfungen
§ 3 Dauer der Ausbildung - Digitale Gesetze
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt 1: Allgemeines
§ 3 Dauer der Ausbildung
Der Vorbereitungsdienst dauert in der Regel zwei Jahre. Über eine Verkürzung oder Verlängerung des Vorbereitungsdienstes entscheiden die Einstellungsbehörden im Benehmen mit den Ausbildungsbehörden und der Generalzolldirektion.