Toggle menu
Digitale Gesetze
Digitale Gesetze
Gesetze
Suche...
Suche...
Strg
K
Suche
Toggle theme
Loading...
§ 57 Bestehen der Zwischenprüfung - Digitale Gesetze
Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung (MntDBwVVDV)
Eingangsformel
Inhaltsübersicht
Teil 1 Allgemeine Vorschriften
Teil 2 Auswahlverfahren und Einstellung
Teil 3 Ausbildung
Teil 4 Prüfungen
Abschnitt 1 Zwischenprüfung
§ 51 Zweck der Zwischenprüfung
§ 52 Durchführung der Zwischenprüfung
§ 53 Prüfungskommission der Zwischenprüfung
§ 54 Klausuren der Zwischenprüfung
§ 55 Bewertung der Klausuren der Zwischenprüfung
§ 56 Rangpunktzahl der Zwischenprüfung
§ 57 Bestehen der Zwischenprüfung
§ 58 Wiederholung der Zwischenprüfung
§ 59 Bescheid über das Ergebnis der Zwischenprüfung
Abschnitt 2 Laufbahnprüfung
Abschnitt 3 Gemeinsame Vorschriften für die Zwischenprüfung und für die Laufbahnprüfung
Teil 5 Schlussvorschriften
Inhaltsverzeichnis
Teil 4: Prüfungen
Abschnitt 1: Zwischenprüfung
§ 57 Bestehen der Zwischenprüfung
Die Zwischenprüfung hat bestanden,
1.
wer in mindestens zwei Klausuren jeweils mindestens fünf Rangpunkte erreicht hat und
2.
bei wem die Rangpunktzahl der Zwischenprüfung mindestens 5,00 beträgt.