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§ 52 Durchführung der Zwischenprüfung - Digitale Gesetze
Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung (MntDBwVVDV)
Eingangsformel
Inhaltsübersicht
Teil 1 Allgemeine Vorschriften
Teil 2 Auswahlverfahren und Einstellung
Teil 3 Ausbildung
Teil 4 Prüfungen
Teil 5 Schlussvorschriften
Inhaltsverzeichnis
Teil 4: Prüfungen
Abschnitt 1: Zwischenprüfung
§ 52 Durchführung der Zwischenprüfung
Die Zwischenprüfung findet am Ende des Einführungslehrgangs beim Bildungszentrum der Bundeswehr statt. Für die Organisation und Durchführung der Zwischenprüfung ist das Bildungszentrum der Bundeswehr zuständig.