§ 9 Schutzmaßregeln in Bezug auf den Sperrbezirk
(1) Ist die Maul- und Klauenseuche in einem Betrieb amtlich festgestellt, so legt die zuständige Behörde ein Gebiet um den Seuchenbetrieb mit einem Radius von mindestens drei Kilometern als Sperrbezirk fest. Hierbei berücksichtigt sie die Ergebnisse durchgeführter epidemiologischer Untersuchungen, Strukturen des Handels und der örtlichen Haltung von Tieren empfänglicher Arten, das Vorhandensein von Schlachtstätten und Verarbeitungsbetrieben für Material der Kategorie 1 oder 2 nach Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung, natürliche Grenzen sowie Überwachungsmöglichkeiten.
(2) Die zuständige Behörde
- 1.
bringt an den Hauptzufahrtswegen zu dem Sperrbezirk Schilder mit der deutlichen und haltbaren Aufschrift „Maul- und Klauenseuche – Sperrbezirk“ gut sichtbar an,
- 2.
führt in den in dem Sperrbezirk gelegenen Betrieben
- a)
innerhalb von sieben Tagen nach Festlegung des Sperrbezirks eine klinische Untersuchung nach Anhang III Nummer 1 der Richtlinie 2003/85/EG und eine serologische Untersuchung nach Anhang III Nummer 2.1.1.1 der Richtlinie 2003/85/EG der Tiere empfänglicher Arten durch,
- b)
eine virologische Untersuchung der Tiere empfänglicher Arten entsprechend Anhang I Nummer 4 und 5 Buchstabe b der Richtlinie 2003/85/EG durch, sofern es aus Gründen der Seuchenbekämpfung erforderlich ist,
- 3.
führt in den im Sperrbezirk gelegenen Betrieben eine Zählung der vorhandenen Tiere empfänglicher Arten durch und
- 4.
führt Untersuchungen über den Verbleib
- a)
von Tieren empfänglicher Arten durch, die in der Zeit vom 21. Tag vor der mutmaßlichen Einschleppung des Virus der Maul- und Klauenseuche in den Seuchenbetrieb bis zur Festlegung des Sperrbezirks aus in dem Sperrbezirk gelegenen Betrieben in andere Teile des Inlands, in einen anderen Mitgliedstaat oder in ein Drittland verbracht worden sind, und teilt dem Bundesministerium unverzüglich das Ergebnis der Untersuchungen mit,