Teil 11 Besteuerungsverfahren und sonstige Bestimmungen
§ 93 Nichtberücksichtigung der nationalen Ergänzungssteuer
§ 54 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die nationale Ergänzungssteuerregelung für Zwecke der Ermittlung des Steuererhöhungsbetrags unberücksichtigt bleibt.