§ 4 Ausbildungsrahmenplan/Ausbildungsberufsbild
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Eine vom Ausbildungsrahmenplan abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
(2) Die Berufsausbildung gliedert sich wie folgt:
Abschnitt AGemeinsame Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:
- 1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
- 2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
- 3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
- 4.
Umweltschutz,
- 5.
Betriebliche, technische und kundenorientierte Kommunikation,
- 6.
Planen und Steuern von Arbeitsabläufen; Kontrollieren und Beurteilen der Arbeitsergebnisse,
- 7.
Qualitätsmanagement,
- 8.
Prüfen und Messen,
- 9.
Fügen,
- 10.
Manuelles Spanen und Umformen,
- 11.
Maschinelles Bearbeiten,
- 12.
Instandhalten und Warten von Betriebsmitteln,
- 13.
Schweißen, thermisches Trennen,
- 14.
Manuelles und maschinelles Umformen von Blechen und Profilen,
- 15.
Elektrotechnik,
- 16.
Behandeln und Schützen von Oberflächen,
- 17.
Transportieren von Bauteilen und Baugruppen,
- 18.
Demontieren und Montieren von Bauteilen und Baugruppen;
Abschnitt B