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[object Object] (MetallbAusbV 2008)
Eingangsformel
§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
§ 2 Dauer der Berufsausbildung
§ 3 Struktur der Berufsausbildung
§ 4 Ausbildungsrahmenplan/Ausbildungsberufsbild
§ 5 Durchführung der Berufsausbildung
§ 6 Gesellenprüfung
§ 7 Teil 1 der Gesellenprüfung
§ 8 Teil 2 der Gesellenprüfung in der Fachrichtung Konstruktionstechnik
§ 9 Gewichtungs- und Bestehensregelung in der Fachrichtung Konstruktionstechnik
§ 10 Teil 2 der Gesellenprüfung in der Fachrichtung Metallgestaltung
§ 11 Gewichtungs- und Bestehensregelung in der Fachrichtung Metallgestaltung
§ 12 Teil 2 der Gesellenprüfung in der Fachrichtung Nutzfahrzeugbau
§ 13 Gewichtungs- und Bestehensregelung in der Fachrichtung Nutzfahrzeugbau
§ 14 Mündliche Ergänzungsprüfung
§ 15 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse
§ 16 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Anlage (zu § 4) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Metallbauer/zur Metallbauerin
§ 11 Gewichtungs- und Bestehensregelung in der Fachrichtung Metallgestaltung - Digitale Gesetze
Inhaltsverzeichnis
§ 11 Gewichtungs- und Bestehensregelung in der Fachrichtung Metallgestaltung
(1) Die Prüfungsbereiche in der Fachrichtung Metallgestaltung sind wie folgt zu gewichten:
1.
Prüfungsbereich Arbeitsauftrag
30 Prozent,
2.
Prüfungsbereich Kundenauftrag
35 Prozent,
3.
Prüfungsbereich Metallgestaltung
12,5 Prozent,
4.
Prüfungsbereich Arbeitsplanung
12,5 Prozent,
5.
Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
10 Prozent.
(2) Die Gesellenprüfung in der Fachrichtung Metallgestaltung ist bestanden, wenn die Leistungen
1.
im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
2.
im Ergebnis von Teil 2 der Gesellenprüfung mit mindestens „ausreichend“,
3.
im Prüfungsbereich Kundenauftrag mit mindestens „ausreichend“,
4.
in mindestens zwei der übrigen Prüfungsbereiche von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und
5.
in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“
bewertet worden sind.