§ 40 Genehmigungsverfahren zur Aktualisierung von Software in Messgeräten
(1) Antragsbefugt sind
- 1.
Wirtschaftsakteure oder
- 2.
Verwender von Messgeräten.
(2) Die Genehmigung kann für die Aktualisierung eines oder mehrerer Messgeräte bei der in § 40 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes genannten Behörde beantragt werden.
(3) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn die nachfolgenden Voraussetzungen gegeben sind:
- 1.
das Messgerät, für das die aktualisierte Software bestimmt ist,
- a)
ist konkret bezeichnet,
- b)
ist zur Aktualisierung von Software geeignet und die Eignung ist durch eine Konformitätsbescheinigung bestätigt, wobei dies insbesondere umfasst, dass
- aa)
die Aktualisierung der Software nach dem Beginn selbsttätig abläuft,
- bb)
durch informationstechnische Verfahren gewährleistet ist, dass die Software zur Aktualisierung aus einer autorisierten Quelle stammt und nicht verändert wurde gegenüber der in der Konformitätsbescheinigung genannten Software,
- cc)
Aktualisierungen und Aktualisierungsversuche der Software im Messgerät automatisch protokolliert werden und für einen Zeitraum von sechs Monaten nach Ablauf der Eichfrist gespeichert werden,
- 2.
eine Konformitätsbescheinigung vorliegt, die die Übereinstimmung des mit der aktualisierten Software versehenen Baumusters des Messgeräts mit den wesentlichen Anforderungen im Sinne des § 6 Absatz 2 des Mess- und Eichgesetzes bestätigt und
- 3.
die zuständige Behörde hat durch Stichproben die Richtigkeit der aktualisierten Messgeräte überprüft.
(4) Die Aktualisierung der Software eines Messgeräts darf nur erfolgen, wenn der Verwender dem zugestimmt hat.