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§ 36 Durchführung der Eichung - Digitale Gesetze
Verordnung über das Inverkehrbringen und die Bereitstellung von Messgeräten auf dem Markt sowie über ihre Verwendung und Eichung (MessEV)
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 Anwendungsbereich, Ausnahmen, Begriffsbestimmungen
Abschnitt 2 Regelungen im Zusammenhang mit dem Inverkehrbringen von Messgeräten
Abschnitt 3 EG-Bauartzulassung und EG-Ersteichung
Abschnitt 4 Pflichten der Verwender
Abschnitt 5 Eichung und Befundprüfung
Abschnitt 6 Softwareaktualisierung
Abschnitt 7 Prüfstellen für die Eichung von Messgeräten für Elektrizität, Gas, Wasser oder Wärme und Instandsetzer
Abschnitt 8 Meldeverfahren der Behörden
Abschnitt 9 Bußgeldvorschriften, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt 5: Eichung und Befundprüfung
§ 36 Durchführung der Eichung
Die Eichung besteht aus der eichtechnischen Prüfung (§ 37) und dem Aufbringen der Eichkennzeichen auf dem Messgerät (§ 38).