Abschnitt 2 Regelungen im Zusammenhang mit dem Inverkehrbringen von Messgeräten
Abschnitt 3 EG-Bauartzulassung und EG-Ersteichung
Abschnitt 4 Pflichten der Verwender
Abschnitt 5 Eichung und Befundprüfung
Abschnitt 6 Softwareaktualisierung
Abschnitt 7 Prüfstellen für die Eichung von Messgeräten für Elektrizität, Gas, Wasser oder Wärme und Instandsetzer
Abschnitt 8 Meldeverfahren der Behörden
Abschnitt 9 Bußgeldvorschriften, Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 30 Pflichten beim Verwenden einer öffentlichen Waage
Wer eine öffentliche Waage verwendet, hat
1.
die öffentliche Waage mit einem außen angebrachten Schild mit der deutlich lesbaren Aufschrift zu kennzeichnen: „Öffentliche Waage Wägebereich von … kg bis … kg“;
dem Wort „Waage“ können Hinweise auf die Art der Waage, ihren Verwendungszweck oder ihren Inhaber beigefügt werden,
2.
den Beginn und die Einstellung des Betriebs einer öffentlichen Waage der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen.