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Verordnung über das Inverkehrbringen und die Bereitstellung von Messgeräten auf dem Markt sowie über ihre Verwendung und Eichung (MessEV)
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 Anwendungsbereich, Ausnahmen, Begriffsbestimmungen
Abschnitt 2 Regelungen im Zusammenhang mit dem Inverkehrbringen von Messgeräten
Abschnitt 3 EG-Bauartzulassung und EG-Ersteichung
Abschnitt 4 Pflichten der Verwender
Abschnitt 5 Eichung und Befundprüfung
Abschnitt 6 Softwareaktualisierung
Abschnitt 7 Prüfstellen für die Eichung von Messgeräten für Elektrizität, Gas, Wasser oder Wärme und Instandsetzer
Abschnitt 8 Meldeverfahren der Behörden
Abschnitt 9 Bußgeldvorschriften, Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 27 Verwenden von Ausschankmaßen - Digitale Gesetze
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt 4: Pflichten der Verwender
Unterabschnitt 2: Pflichten der Verwender bei besonderen Verwendungen
§ 27 Verwenden von Ausschankmaßen
Beim Verwenden für den geschäftsmäßigen Ausschank sind Ausschankmaße nur mit einem der folgenden Nennvolumina zulässig:
1.
1 Zentiliter,
2.
2 Zentiliter,
3.
4 Zentiliter,
4.
5 Zentiliter,
5.
10 Zentiliter,
6.
0,1 Liter,
7.
0,15 Liter,
8.
0,2 Liter,
9.
0,25 Liter,
10.
0,3 Liter,
11.
0,33 Liter,
12.
0,4 Liter,
13.
0,5 Liter,
14.
0,75 Liter,
15.
1 Liter,
16.
1,5 Liter,
17.
2 Liter,
18.
3 Liter,
19.
4 Liter,
20.
5 Liter.