§ 15 Aufschriften auf Messgeräten
(1) Messgeräte sind mit folgenden Aufschriften zu versehen:
- 1.
dem Zeichen oder dem Namen oder der Fabrikmarke des Herstellers und bei eingeführten Produkten des Einführers sowie einer zustellungsfähigen Anschrift des Herstellers und bei eingeführten Produkten des Einführers,
- 2.
Angaben zur Messgenauigkeit.
Im Falle des Satzes 1 Nummer 1
- 1.
kann eine Internetadresse, unter der der Hersteller und bei eingeführten Erzeugnissen der Einführer erreichbar ist, zusätzlich angegeben werden,
- 2.
darf bis zum Ablauf des 19. April 2016 auf die Angabe der zustellungsfähigen Anschrift des Herstellers verzichtet werden.
Weitere Aufschriften dürfen nur dann aufgebracht werden, wenn eine Verwechselung mit den Aufschriften nach Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 ausgeschlossen ist.
(2) Messgeräte sind zusätzlich mit den folgenden Angaben zu versehen, wenn diese für die in § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 10 genannten Messgeräte als gerätespezifische Anforderungen bestimmt sind oder wenn die Angaben für den ordnungsgemäßen Betrieb oder die Überwachung des Messgeräts erforderlich sind:
- 1.
Einsatzbedingungen,
- 2.
Messkapazität,
- 3.
Messbereich,
- 4.
Identitätskennzeichnung,
- 5.
Nummer der Baumusterprüfbescheinigung gemäß Anlage 4 Modul B Nummer 6 oder Nummer der Entwurfsprüfbescheinigung gemäß Anlage 4 Modul H1 Nummer 4.3,
- 6.
Angaben darüber, inwieweit mitgelieferte Zusatzeinrichtungen, die Messergebnisse anzeigen, speichern oder ausdrucken, dem Mess- und Eichgesetz und dieser Verordnung genügen.
(3) Messgeräte in Form nichtselbsttätiger Waagen sind zusätzlich zu den Angaben nach den Absätzen 1 und 2 mit folgenden Aufschriften zu versehen: